Themen dieses Kurses

  • Thema 1

    VERORDNUNG (EC) NR. 834/2007 DES RATES VOM 28. JUNI 2007 ÜBER DIE HERSTELLUNG UND ETIKETTIERUNG VON BIO ERZEUGNISSEN

    Ökologische Erzeugung ist ein Gesamtsystem der Betriebsführung, der Nahrungsmittelproduktion, der besten Umweltpraktiken, einem hohem Maß an Biodiversität, der Erhaltung von natürlichen Ressourcen, der Anwendung hoher Tierschutzstandards und einer Produktionsmethode welche die Herstellung mit natürlichen Stoffen und Verfahren mit der Präferenz der Verbraucher für bestimmte Produkte für Produkte vereint. Die ökologische Produktionsmethode spielt somit eine doppelte gesellschaftliche Rolle, indem sie einerseits einen spezifischen Markt vorsieht, der auf die Nachfrage der Verbraucher nach ökologischen Produkten reagiert und andererseits öffentliche Güter liefert, die zum Schutz der Umwelt und des Tierschutzes beitragen; sowie zur ländlichen Entwicklung.


    Genetisch veränderte Organismen (GVO) und der aus oder durch GVO hergestellten Produkte, sind mit dem Konzept der ökologischen Erzeugung und der Wahrnehmung von ökologischen Produkten durch die Verbraucher unvereinbar. Sie sollten daher nicht im ökologischen Landbau oder in der Verarbeitung von Bio Produkten verwendet werden.

    Der ökologische Landbau sollte in erster Linie auf nachwachsende Rohstoffe innerhalb lokal organisierter landwirtschaftlicher Systeme zurückgreifen. Um die Verwendung nicht erneuerbarer Ressourcen zu minimieren, sollten Abfälle und Nebenprodukte pflanzlichen und tierischen Ursprungs recycelt werden, um Nährstoffe in den Boden zurückzuführen.

    Die Tierproduktion ist von grundlegender Bedeutung für die Organisation der landwirtschaftlichen Produktion in ökologischen Betrieben, da sie die notwendigen organischen Stoffe und Nährstoffe für die Anbauflächen liefert und entsprechend zur Bodenverbesserung und zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beiträgt.

    Um Umweltverschmutzung, insbesondere von natürlichen Ressourcen wie Boden und Wasser zu vermeiden, muss für die ökologische Haltung von Tieren im Prinzip eine enge Beziehung zwischen der Tierhaltung und der Bodenpflege bestehen. Es sollten geeignete mehrjährige Rotationssysteme, für den kontrolliert biologischen Anbau pflanzlicher Erzeugnisse für die Fütterung der Tiere, im eigenen Betrieb selbst oder aus benachbarten ökologischen Betrieben, bestehen.

    Da die ökologische Tierhaltung eine bodenbezogene Tätigkeit ist, sollten die Tiere nach Möglichkeit Zugang zu Freiland- oder Weideflächen haben.

    Die ökologische Tierhaltung sollte hohe Tierschutzstandards einhalten und tierartspezifische Verhaltensanforderungen erfüllen, während Tiergesundheitsmanagement auf Krankheitsprävention basieren sollte. In diesem Zusammenhang sollte den Wohnbedingungen, der Haltungspraxis und der Besatzdichte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Bei der Auswahl der Rassen sollte außerdem berücksichtigt werden, dass sie sich an die örtlichen Gegebenheiten anpassen können. Die Durchführungsbestimmungen für die Tierproduktion und Aquakultur sollten eingehalten werden und die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren, die zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Zudem die anschließenden Empfehlungen des Ständigen Ausschusses (T-AP).


    Das System der ökologischen Tierhaltung sollte darauf abzielen, die Produktionszyklen der verschiedenen Nutztierarten mit biologisch gezüchteten Tieren zu vervollständigen. Sie sollte daher die Vermehrung des Genpools für biologische Tiere fördern, die Eigenständigkeit erhöhen und damit die Entwicklung des Sektors sicherstellen.

    Biologisch verarbeitete Produkte sollten unter Verwendung von Verarbeitungsmethoden hergestellt werden, die gewährleisten, dass die biologische Integrität und die wesentlichen Eigenschaften des Produkts in allen Phasen der Produktionskette erhalten bleiben.

    ZIELE BEI BIOLOGISCHER PRODUKTION

    Die ökologische Erzeugung verfolgt folgende allgemeine Ziele:
    1. Einrichtung eines nachhaltigen Managementsystems für die Landwirtschaft:
      • respektiert die Systeme und Zyklen der Natur und unterstützt und verbessert die Gesundheit von Boden, Wasser, Pflanzen und Tieren und das Gleichgewicht zwischen ihnen;
      • trägt zu einer hohen biologischen Vielfalt bei;
      • verantwortungsvoll mit Energie und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organischen Stoffen und Luft umgehen;
      • respektiert hohe Tierschutzstandards und erfüllt insbesondere tierartspezifische Verhaltensanforderungen;
    2. Produkte von hoher Qualität zu produzieren;
    3. Die Herstellung einer breiten Palette von Lebensmitteln und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die auf die Nachfrage der Verbraucher nach Gütern, welche durch Verfahren hergestellt werden, die die Umwelt, die menschliche Gesundheit, die Pflanzengesundheit oder die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigen, reagieren.


    ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

    Die ökologische Erzeugung muss auf folgenden Grundsätzen beruhen:
    1. angemessene Gestaltung und Verwaltung biologischer Prozesse auf der Grundlage ökologischer Systeme unter Verwendung systeminterner natürlicher Ressourcen durch Methoden, die
      • lebende Organismen und mechanische Produktionsmethoden verwenden;
      • Ackerbau und Viehzucht betreiben oder Aquakultur betreiben, die dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Fischerei entspricht;
      • Verwendung von GVO und Produkten, die aus oder durch GVO hergestellt wurden, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln, ausschließen;
      • auf einer Risikobewertung und gegebenenfalls auf Vorsorge- und Präventivmaßnahmen basieren;
    2. Beschränkung der Verwendung von externen Inputs. Wenn externe Inputs erforderlich sind oder die in Absatz 1) genannten angemessenen Managementpraktiken und -methoden nicht existieren, sind diese beschränkt auf:
      • Inputs aus ökologischer Produktion;
      • natürliche oder natürlich abgeleitete Substanzen;
      • schwerlösliche Mineraldünger;
    3. strikte Beschränkung der Verwendung chemisch synthetisierter Inputs auf Ausnahmefälle:
      • wo die geeigneten Managementpraktiken nicht existieren; und
      • die externen Inputs gemäß Absatz 2) nicht auf dem Markt verfügbar sind; oder
      • wenn die Verwendung externer Inputs gemäß Absatz 2) zu inakzeptablen Umweltauswirkungen beiträgt;
    4. Falls erforderlich, sind im Rahmen dieser Verordnung die Anpassung der Vorschriften für den ökologischen Landbau unter Berücksichtigung des Gesundheitszustands, der regionalen Unterschiede in Bezug auf Klima und lokale Bedingungen, Entwicklungsstadien und spezifische Haltungspraktiken, möglich.

    PRODUKTIONSREGELN BEI TIERHALTUNG

    hinsichtlich der Herkunft der Tiere
    • Ökologische (Bio) Tiere sollen in ökologischen Betrieben geboren und aufgezogen werden;
    • Zu Zuchtzwecken dürfen nicht ökologisch erzeugte Tiere unter bestimmten Bedingungen in einen Betrieb gebracht werden. Solche Tiere und ihre Erzeugnisse können nach Einhaltung des Umstellungszeitraums als ökologisch angesehen werden;
    • Tiere, die sich zu Beginn des Umstellungszeitraums im Betrieb befinden und deren Erzeugnisse könne nach Einhaltung des Umstellungszeitraums als ökologisch gelten;

    in Bezug auf Haltungspraktiken und Unterbringungsbedingungen:
    • das Personal, das Tiere hält, muss die notwendigen Grundkenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf die Gesundheit und den Tierschutzbedürfnissen der Tiere besitzen;
    • die Haltungspraktiken, einschließlich der Besatzdichte und der Haltungsbedingungen, müssen sicherstellen, dass die entwicklungsbezogenen, physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere erfüllt werden;
    • Die Tiere sollen ständigen Zugang zu Freilandflächen, vorzugsweise Weideflächen haben, wenn die Witterungsbedingungen und der Zustand des Bodens dies zulassen. Sofern nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts Beschränkungen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier verhängt werden;
    • die Anzahl der Tiere ist begrenzt, um Überweidung, Wilderei, Erosion oder durch Tiere verursachte Verschmutzungen oder die Ausbreitung ihres Dungs zu minimieren;
    • Ökologische (Bio) Tiere müssen von anderen Tieren getrennt gehalten werden. Die Beweidung von Gemeindeland durch organische Tiere und von Bio-Land durch nicht-ökologische Tiere ist jedoch unter bestimmten einschränkenden Bedingungen erlaubt.
    • das Anbinden oder Isolieren von Tieren ist verboten, es sei denn, es handelt sich um Einzeltiere für einen begrenzten Zeitraum, sofern dies aus Gründen der Sicherheit, des Tierschutzes oder des Tierschutzes gerechtfertigt ist;
    • die Transportdauer von Tieren muss minimiert werden;
    • Leiden, einschließlich Verstümmelungen, sind während des gesamten Lebens des Tieres, auch zum Zeitpunkt der Schlachtung, so gering wie möglich zu halten;
    • Bienenstöcke müssen in Gebieten aufgestellt werden, die Nektar- und Pollenquellen gewährleisten, die im Wesentlichen aus ökologisch erzeugten Pflanzen oder gegebenenfalls aus spontaner Vegetation oder nicht ökologisch (biologisch) bewirtschafteten Wäldern oder Kulturen bestehen, die nur mit umweltfreundlichen Methoden behandelt werden. Die Bienenstöcke müssen in ausreichendem Abstand von Quellen gehalten werden, die zur Verunreinigung der Bienenprodukte oder zur schlechten Gesundheit der Bienen führen können;
    • Bienenstöcke und Materialien, die in der Imkerei verwendet werden, müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen;

    in Bezug auf die Zucht:
    • Die Reproduktion muss natürliche Methoden verwenden. Künstliche Befruchtung ist jedoch erlaubt;
    • Die Fortpflanzung darf nicht durch Behandlung mit Hormonen oder ähnlichen Substanzen ausgelöst werden, es sei denn, es handelt sich um eine Form der veterinärmedizinischen Behandlung bei einem einzelnen Tier;
    • andere Formen der künstlichen Fortpflanzung wie Klonen und Embryotransfer dürfen nicht verwendet werden;
    • geeignete Rassen sollen ausgewählt werden. Die Auswahl der Rassen soll auch dazu beitragen, jeglichem Leiden vorzubeugen und Verstümmelungen von Tieren zu vermeiden;

    hinsichtlich des Futters:
    • die Tiere sollen in erster Linie Futtermittel aus dem Betrieb, in dem die Tiere gehalten werden oder aus anderen ökologischen Betrieben derselben Region erhalten;
    • das Vieh soll mit organischem Futter gefüttert, das den Ernährungsbedürfnissen des Tieres in den verschiedenen Phasen seiner Entwicklung entspricht. Ein Teil der Ration kann Futter aus Betrieben enthalten, die in den ökologischen (biologischen) Landbau übergehen;
    • Tiere haben mit Ausnahme von Bienen ständigen Zugang zu Weideland oder Raufutter;
    • nicht organische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen und mineralischen Ursprungs, Futtermittelzusatzstoffe, bestimmte in der Tierernährung verwendete Erzeugnisse und Verarbeitungshilfsstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind;
    • Wachstumsförderer und synthetische Aminosäuren dürfen nicht verwendet werden;
    • Säugetiere werden mit natürlicher, vorzugsweise mütterlicher Milch gefüttert;

    in Bezug auf Krankheitsprävention und tierärztliche Behandlung:
    • die Vorbeugung von Krankheiten muss auf der Auswahl von Zucht- und Stammarten, den Praktiken der Haltung von Haltungsbetrieben, qualitativ hochwertigen Futter- und Sportmitteln, einer angemessenen Besatzdichte und angemessenen und angemessenen Unterbringung, die unter hygienischen Bedingungen gehalten werden, beruhen;
    • Krankheiten müssen sofort behandelt werden, um Leiden des Tieres zu vermeiden; Chemisch synthetisierte allopathische Tierarzneimittel einschließlich Antibiotika können bei Bedarf und unter strengen Bedingungen angewendet werden, wenn die Verwendung von phytotherapeutischen, homöopathischen und anderen Produkten ungeeignet ist. Insbesondere sind Beschränkungen hinsichtlich Behandlungszyklen und Wartezeiten festzulegen;
    • die Verwendung von immunologischen Tierarzneimitteln ist erlaubt;
    • Behandlungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verhängt werden, sind zulässig;
    • Im Hinblick auf Reinigung und Desinfektion dürfen Produkte zur Reinigung und Desinfektion in Stallgebäuden und -anlagen nur verwendet werden, wenn sie für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind.

    ÜBERTRITT

    Die folgenden Regeln gelten für Betriebe, die mit ökologischer/biologischer Erzeugung beginnen:
    1. Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens dann, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit den zuständigen Behörden gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem unterworfen hat;
    2. während des Umstellungszeitraums gelten alle in dieser Verordnung festgelegten Regeln;
    3. Umstellungszeiträume, die für die Art der pflanzlichen oder tierischen Erzeugung spezifisch sind, sind festzulegen;
    4. In einem Betrieb oder einer Anlage, die teilweise ökologisch und teilweise biologisch erzeugen, muss der Unternehmer die organisch/biologisch erzeugten Produkte getrennt halten und die Tiere getrennt oder leicht trennbar halten und entsprechende Aufzeichnungen führen, um die Trennung aufzuzeigen;
    5. Zur Bestimmung des oben genannten Umstellungszeitraums kann ein Zeitraum unmittelbar vor dem Beginn des Umstellungszeitraums berücksichtigt werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind;
    6. Tiere und tierische Erzeugnisse, die während des Umstellungszeitraums hergestellt werden, dürfen nicht mit „in Umstellung auf” beworben werden.

    ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON VERARBEITETEM FUTTERMITTEL

    1. Die Produktion von verarbeitetem organischem Futter muss zeitlich oder räumlich getrennt von der Produktion von verarbeitetem, nicht ökologischem Futter erfolgen.
    2. Organische Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus der Umstellungsherstellung dürfen nicht gleichzeitig mit den gleichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die auf nicht-organische Weise gewonnen werden, in das organische Futtermittel gelangen.
    3. Einsatzstoffe, die in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet oder verarbeitet werden, dürfen nicht mit Hilfe chemisch synthetisierter Lösungsmittel verarbeitet worden sein.
    4. Stoffe und Techniken, die Eigenschaften wiederherstellen, die bei der Verarbeitung und Lagerung von ökologischem Futtermittel verloren gegangen sind, die die Folgen von Fahrlässigkeit bei der Verarbeitung berichtigen oder die sonst irreführend für die wahre Natur dieser Produkte sind, dürfen nicht verwendet werden.
    • Thema 2

      VERORDNUNG DER KOMMISSION (EC) NR. 889/2008 VOM 5. SEPTEMBER 2008 MIT DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERORDNUNG (EC) NR. 834/2007 DES RATES ÜBER DIE ÖKOLOGISCHE ERZEUGUNG UND DIE KENNZEICHNUNG ÖKOLOGISCHER/BIOLOGISCHER ERZEUGNISSE IN BEZUG AUF DIE ÖKOLOGISCHE/BIOLOGISCHE PRODUKTION, DIE KENNZEICHNUNG UND DIE KONTROLLE

      Der ganzheitliche Ansatz des ökologischen Landbaus erfordert eine auf das Land bezogene Tierproduktion, bei der der produzierte Mist zur Düngung der Pflanzenproduktion verwendet wird. Da die Tierhaltung immer die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen impliziert, sollte Vorsorge getroffen werden, die landlose Tierproduktion zu verbieten. In der ökologischen Tierhaltung sollte die Wahl der Rassen ihre Fähigkeit berücksichtigen, sich an die lokalen Bedingungen anzupassen, ihre Vitalität und Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten und eine große biologische Vielfalt fördern.

      Unter bestimmten Umständen könnten die Betreiber Schwierigkeiten haben, aus einem reduzierten Genpool biologische Zuchttiere zu erhalten, was die Entwicklung des Sektors behindern würde. Daher sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, eine begrenzte Anzahl nichtbiologischer Tiere zu Zuchtzwecken auf einen Bauernhof zu bringen.

      Die biologische Tierhaltung sollte sicherstellen, dass bestimmte Verhaltensanforderungen von Tieren erfüllt werden. In dieser Hinsicht sollten die Stallungen für alle Tierarten den Bedürfnissen der betreffenden Tiere in Bezug auf Belüftung, Licht, Raum und Komfort entsprechen und es sollte dementsprechend ausreichend Fläche vorhanden sein, um jedem Tier genügend Bewegungsfreiheit zu geben und das natürliche soziale Verhalten des Tieres zu entwickeln. Für bestimmte Tiere, einschließlich Bienen, sollten besondere Haltungsbedingungen und Haltungspraktiken festgelegt werden. Diese besonderen Wohnbedingungen sollten einem hohen Tierschutzniveau dienen, was in der ökologischen Tierhaltung eine Priorität darstellt und daher über die gemeinschaftsweit geltenden Tierschutznormen hinausgehen kann. Organische Haltungspraktiken sollten verhindern, dass Geflügel zu schnell aufgezogen wird. Daher sollten besondere Bestimmungen zur Vermeidung intensiver Aufzuchtmethoden festgelegt werden. Insbesondere Geflügel sollte entweder bis zum Erreichen eines Mindestalters aufgezogen oder aber aus langsam wachsenden Geflügelarten bestehen.

      In den meisten Fällen sollte das Vieh einen ständigen Zugang zu Weideland im Freien haben, soweit dies die Witterungsverhältnisse zulassen. Solche Freilandflächen sollten grundsätzlich in einem geeigneten Rotationssystem organisiert werden.

      Um die Umweltverschmutzung natürlicher Ressourcen wie Boden und Wasser durch Nährstoffe zu vermeiden, sollte eine Obergrenze für die Verwendung von Dünger pro Hektar und für die Haltung von Tieren pro Hektar festgelegt werden. Diese Grenze sollte sich auf den Stickstoffgehalt des Dungs beziehen.

      Verstümmelungen, die zu Stress, Schaden, Krankheit oder Leiden von Tieren führen, sollten verboten werden. Bestimmte Tätigkeiten, die für bestimmte Arten der Produktion und für die Sicherheit von Tieren und Menschen unerlässlich sind, können jedoch unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.

      Die Tiere sollten mit Gras, Futtermitteln und Futtermitteln gefüttert werden, die nach den Regeln des ökologischen Landbaus vorzugsweise aus dem eigenen Betrieb stammen und deren physiologischen Bedürfnissen Rechnung tragen. Um den grundlegenden Nährstoffbedarf von Nutztieren zu decken, müssen bestimmte Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine unter genau definierten Bedingungen verwendet werden.

      Da regionalen Unterschiede für Wiederkäuer bestehen, die notwendigen essentiellen Vitamine A, D und E durch ihre Futterrationen zu erhalten, sollte der Zusatz dieser Vitamine für Wiederkäuer erlaubt sein.

      Tiergesundheitsmanagement sollte hauptsächlich auf der Vorbeugung von Krankheiten basieren. Darüber hinaus sollten spezifische Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen angewendet werden.

      Die vorbeugende Verwendung chemisch synthetisierter allopathischer Arzneimittel ist im ökologischen Landbau nicht erlaubt. Im Falle einer Krankheit oder Verletzung eines Tieres, das einer sofortigen Behandlung bedarf, sollte die Verwendung chemisch synthetisierter allopathischer Arzneimittel auf ein absolutes Minimum beschränkt werden. Um die Integrität der ökologischen Erzeugung für die Verbraucher zu gewährleisten, sollten restriktive Maßnahmen wie die Verdopplung der Wartezeit nach der Verwendung chemisch synthetisierter allopathischer Arzneimittel ergriffen werden können.

      Es sollten besondere Vorschriften für die Verhütung von Krankheiten und tierärztliche Behandlungen in der Imkerei festgelegt werden.

      HERKUNFT VON ORGANISCHEN/BIOLOGISCHEN TIEREN

      Bei der Wahl der Rassen oder Stämme ist der Fähigkeit der Tiere Rechnung zu tragen, sich an die örtlichen Bedingungen, ihre Vitalität und ihre Widerstandsfähigkeit gegen Krankheiten anzupassen. Darüber hinaus sind Rassen oder Tierstämme auszuwählen, um bestimmte Krankheiten oder Gesundheitsprobleme zu vermeiden, die mit bestimmten in der Intensivproduktion verwendeten Rassen oder Stämmen verbunden sind, wie Stress Syndrom, PSE-Syndrom, plötzlicher Tod, Spontanabort und schwierige Geburten, die einen Kaiserschnitt erfordern. Den einheimischen Rassen und Stämmen wird der Vorzug gegeben.

      Bei Bienen wird der Verwendung von Apis mellifera und ihren lokalen Ökotypen der Vorzug gegeben.

      HERKUNFT VON NICHT ORGANISCHEN/BIOLOGISCHEN TIEREN

      Nicht Bio-Tiere dürfen nur dann zu Zuchtzwecken in einen Betrieb verbracht werden, wenn Bio-Tiere nicht in ausreichender Anzahl und unter den entsprechenden Bedingungen verfügbar sind.

      Nicht Bio-Jungsäugetiere werden bei der erstmaligen Zusammensetzung einer Herde unmittelbar nach der Entwöhnung gemäß den Regeln der ökologischen Erzeugung gehalten. Darüber hinaus gelten zu dem Zeitpunkt, zu dem die Tiere in den Bestand aufgenommen werden, die folgenden Beschränkungen:
      • Büffel, Kälber und Fohlen dürfen nicht älter als sechs Monate sein;
      • Lämmer und Kinder müssen weniger als 60 Tage alt sein;
      • Ferkel dürfen weniger als 35 kg wiegen.

      Nicht ausgewachsene männliche Bio Säugetiere und weibliche, welche noch nie trächtig waren, die zur Erneuerung eines Bestandes oder einer Herde dienen sollen, werden anschließend gemäß den Regeln der ökologischen Erzeugung aufgezogen. Darüber hinaus unterliegt die Anzahl weiblicher Säugetiere pro Jahr folgenden Einschränkungen:
      • bis zu 10% der erwachsenen Pferde oder Rinder, einschließlich Bubalus- und Bisonarten, Vieh und 20% der erwachsenen Schweine-, Schaf- und Ziegenhaltung, als weibliche Tiere;
      • für Einheiten mit weniger als 10 Pferden oder Rindern oder mit weniger als fünf Schweinen, Schafen oder Ziegen ist jede Auffrischung wie oben erwähnt auf höchstens ein Tier pro Jahr begrenzt.

      Bei der Erneuerung von Bienenstöcken dürfen 10% der Bienenkönigin und der Schwärme pro Jahr durch nicht organische Bienenkönigin und Schwärme in der ökologischen Produktionseinheit ersetzt werden, sofern die Bienenkönigin und die Schwärme mit Bienenwabenrahmen eingesetzt werden, die aus ökologischen Produktionseinheiten kommen.

      REGELN FÜR DIE UNTERBRINGUNGSBEDINGUNGEN

      Isolierung, Heizung und Belüftung des Gebäudes müssen sicherstellen, dass die Luftzirkulation, der Staubpegel, die Temperatur, die relative Luftfeuchtigkeit und die Gaskonzentration in für die Tiere ungefährlichen Grenzen gehalten werden. Das Gebäude muss eine ausreichende natürliche Belüftung und Lichteinfall ermöglichen.

      In Gebieten mit geeigneten klimatischen Bedingungen ist die Unterbringung von Tieren nicht zwingend vorgeschrieben. Damit können die Tiere im Freien leben.

      Die Besatzdichte in Gebäuden muss für den Komfort, das Wohlbefinden und die artspezifischen Bedürfnisse der Tiere sorgen. Die insbesondere von der Art, der Rasse und dem Alter der Tiere abhängen. Sie berücksichtigt auch die Verhaltensbedürfnisse der Tiere, die insbesondere von der Größe der Gruppe und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte soll das Wohlergehen der Tiere gewährleisten, indem sie ihnen ausreichend Platz zum natürlichen Stehen, zum leichten Liegen, Umdrehen, zum Putzen, zur Übernahme aller natürlichen Körperhaltungen und zum Ausführen aller natürlichen Bewegungen wie Dehnen und Flügelschlagen bietet.

      Die Mindestfläche für Innen- und Außenbereiche und andere Merkmale der Unterbringung für verschiedene Tierarten und -kategorien sind in Tabelle 1 und 2 festgelegt.

      Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen und Schweine (Tabelle 1)

      Geflügel (Tabelle 2)

      BESONDERE UNTERBRINGUNGSBEDINGUNGEN UND HALTUNGSBEDINGUNGEN FÜR SÄUGETIERE

      Der Stall muss glatt, aber nicht rutschig sein. Mindestens die Hälfte der in der obigen Tabelle angegebenen Innenfläche muss fest sein, das heißt nicht aus Lattenrosten oder Gitterkonstruktionen.

      Die Behausung muss mit einem komfortablen, sauberen und trockenen Verlege-/Ruhebereich von ausreichender Größe versehen sein, der aus einer festen Konstruktion besteht, die nicht mit Lattenrost versehen ist. Im Ruhebereich sind ausreichend trockene, mit Streumaterial bestreute Bereiche vorzusehen. Die Streu muss Stroh oder anderes geeignetes natürliches Material enthalten. Die Einstreu kann verbessert und angereichert werden mit jedem mineralischen Produkt, das in Tabelle 3 aufgeführt ist:

      Die Unterbringung von Kälbern in Einzelkisten, die älter als eine Woche sind, ist verboten.

      Sauen müssen in Gruppen gehalten werden, außer in den letzten Stadien der Schwangerschaft und während der Säugezeit.

      Ferkel dürfen nicht auf flachen Decks oder in Ferkelkäfigen gehalten werden.

      Stroh als Beschäftigungsmaterial für Schweine sollte vorhanden sein.

      BESONDERE UNTERBRINGUNGSBEDINGUNGEN UND HALTUNGSBEDINGUNGEN FÜR GEFLÜGEL

      Geflügel darf nicht in Käfigen gehalten werden.

      Wasservögel müssen Zugang zu einem Bach, einem Teich, einem See oder einem Pool haben, wenn das Wetter und die hygienischen Bedingungen dies zulassen, um ihre artspezifischen Bedürfnisse und Tierschutzanforderungen zu erfüllen.

      Gebäude für das gesamte Geflügel müssen folgende Bedingungen erfüllen:
      • mindestens ein Drittel der Bodenfläche muss fest sein, das heißt nicht mit Lattenrost oder Gitterkonstruktion, und mit Streumaterial wie Stroh, Holzspänen, Sand oder Rasen bedeckt sein;
      • in Geflügelställen für Legehennen muss ein ausreichender Teil, der den Hühnern zur Verfügung stehenden Bodenfläche, für das Auffangen von Vogelkot verfügbar sein;
      • sie müssen Sitzstangen einer Größe und Anzahl haben, die der Größe der Gruppe und der Vögel gemäß Tabelle 2 entsprechen;
      • sie müssen über Ausstieg/Einstiege verfügen, die für die Vögel geeignet sind und diese Aussparrungen müssen eine Gesamtlänge von mindestens 4 m pro 100 m2 des den Vögeln zur Verfügung stehenden Stallbereichs haben;
      • Jeder Geflügelstall darf nicht mehr Geflügel beherbergen als:
      • - 4.800 Hühner,
        - 3.000 Legehennen,
        - 5.200 Perlhühner,
        - 4.000 weibliche Moskauer oder Pekingenten oder 3.200 männliche Moskauer oder Pekingenten oder andere Enten,
        - 2.500 Kapaune, Gänse oder Truthähne;
      • die Gesamtnutzfläche von Geflügelställen für die Fleischerzeugung in einer einzelnen Einheit darf 1.600 m2 nicht überschreiten;
      • Geflügelställe müssen so konstruiert sein, dass alle Vögel einen leichten Zugang zum Freigelände haben.
      Natürliches Licht kann durch künstliche Mittel ergänzt werden, um ein Maximum von 16 Stunden Licht pro Tag mit einer ununterbrochenen nächtlichen Ruhezeit ohne künstliches Licht von mindestens acht Stunden zur Verfügung zu stellen.
      • Um den Einsatz von Intensivaufzuchtverfahren zu vermeiden wird Geflügel entweder bis zum Erreichen des Mindestalters aufgezogen oder aber mit langsam wachsenden Geflügelstämmen. Wenn langsam wachsende Geflügelstämme vom Betreiber nicht verwendet werden, beträgt das Mindestalter bei der Schlachtung:
      • 81 Tage für Hühner,
      • 150 Tage für Kaponen,
      • 49 Tage für Pekingenten,
      • 70 Tage für weibliche Moskauer Enten,
      • 84 Tage für männliche Moskauer Enten,
      • 92 Tage für Stockenten,
      • 94 Tage für Perlhühner,
      • 140 Tage für männliche Truthähne und Röstgänse
      • 100 Tage für weibliche Truthähne.

      BESONDERE ANFORDERUNGEN UND UNTERBRINGUNGSBEDINGUNGEN IN DER BIENENHALTUNG

      Die Standorte der Bienenstöcke müssen so gewählt werden, dass Nektar- und Pollenquellen im Umkreis von 3 km im Wesentlichen aus ökologisch erzeugten Pflanzen und/oder spontaner Vegetation und/oder Kulturpflanzen bestehen, welche die Bio-Bienenzuchtproduktion nicht negativ beeinflussen. Die oben genannten Anforderungen gelten nicht, wenn die Blüte oder keine Sammeltätigkeit stattfindet.

      Die Mitgliedstaaten können Regionen oder Gebiete benennen, in denen die Bienenzucht, die den ökologischen Produktionsvorschriften entspricht, nicht praktikabel ist.

      Die Bienenstöcke müssen grundsätzlich aus natürlichen Materialien hergestellt sein, die kein Risiko einer Kontamination der Umwelt oder der Bienenzuchterzeugnisse darstellen.

      Das Bienenwachs für neue Waben soll aus ökologischen Produktionseinheiten stammen.

      Nur natürliche Produkte wie Propolis, Wachs und Pflanzenöle dürfen in den Bienenstöcken verwendet werden.

      Die Verwendung chemischer synthetischer Mückenschutzmittel ist während der Extraktion von Honig verboten.

      Die Verwendung von Brutwaben ist für die Honiggewinnung verboten.

      ZUGANG ZU FREIFLÄCHEN

      Freiflächen können teilweise überdacht sein.

      Pflanzenfresser müssen Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände es erlauben.

      In Fällen, in denen Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterunterkunft den Tieren Bewegungsfreiheit gewährt, kann auf die Verpflichtung zur Bereitstellung von Freilandflächen in den Wintermonaten verzichtet werden.

      Bullen, die älter als ein Jahr sind, müssen Zugang zu Weideland oder einem Freigelände haben.

      Geflügel muss für mindestens ein Drittel seines Lebens Zugang zu einem Freigelände haben.

      Freigelände für Geflügel muss hauptsächlich mit Vegetation bedeckt und mit Schutzeinrichtungen versehen sein, damit das Geflügel leichten Zugang zu einer ausreichenden Anzahl von Trink- und Futtertrögen haben kann.

      Wird Geflügel aufgrund von Beschränkungen oder Verpflichtungen, die auf Grundlage der Gemeinschaftsvorschriften auferlegt werden, in geschlossenen Räumen gehalten, so müssen diese ständig Zugang zu ausreichenden Mengen an Ballaststoffen und geeignetem Material haben, um ihren verhaltensbiologisch Bedürfnissen gerecht werden zu können.

      BELEGUNGSDICHTE

      Die Besatzdichte darf die Grenze von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Fläche nicht überschreiten.

      Um die oben genannte angemessene Viehdichte zu bestimmen, legt die zuständige Behörde die der obigen Grenze entsprechenden Großvieheinheiten unter Berücksichtigung der in Tabelle 4 angegebenen Zahlen fest:

      VERBOT VON LANDLOSER TIERPRODUKTION

      Die landlose Tierproduktion, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet und/oder keine schriftliche Kooperationsvereinbarung (Pacht) mit einem anderen Betreiber geschlossen hat, ist verboten.

      SIMULTANE ÖKOLOGISCHE/BIO UND NICHT ÖKOLOGISCHE/BIO TIERPRODUKTION

      Nicht ökologische/Bio Nutztiere dürfen im Betrieb gehalten werden, sofern sie in Einheiten gehalten werden, bei denen die Gebäude und Parzellen eindeutig von den Einheiten getrennt sind, welche nach den Regeln der ökologischen/Bio Erzeugung produzieren.

      Nicht ökologische Nutztiere dürfen jedes Jahr für einen begrenzten Zeitraum auf eine für die Bioproduktion vorgesehene Weide. Vorausgesetzt, dass diese Tiere aus einem extensiven Bewirtschaftungssystem stammen und dass auf dieser Weide gleichzeitig keine ökologischen Tiere vorhanden sind.

      Auf gemeinsamen Flächen dürfen ökologische Tiere beweidet werden, sofern:
      • das Land seit mindestens drei Jahren nicht mit Produkten behandelt, die nicht für den ökologischen Landbau zugelassen sind;
      • andere Tiere dort weiden, die in extensiver Weise gehalten werden;
      • Tierprodukte von ökologischen Tieren, die dieses Land nutzen, gelten nicht als ökologisch erzeugt, wenn keine ausreichende Trennung von nicht ökologischen Tieren nachgewiesen werden kann.

      Während der Wanderweidewirtschaft können die Tiere auf nicht biologischem Land grasen, wenn sie zu Fuß von einem Weidegebiet in ein anderes wandern. Die Aufnahme von nicht ökologischen Futtermitteln in Form von Gras und sonstiger Vegetation, auf denen die Tiere grasen, darf in diesem Zeitraum 10% der gesamten Futterration pro Jahr nicht überschreiten. Dieser Wert wird als Prozentsatz der Trockenmasse von Futtermitteln landwirtschaftlichen Ursprungs berechnet.

      TIER MANAGEMENT

      Das Anbringen von elastischen Bändern an den Schweifen von Schweinen, das Kupieren des Schwanzes, das Schneiden von Zähnen, das Beschneiden von Schnäbeln und das Enthornen darf im ökologischen Landbau nicht routinemäßig durchgeführt werden. Einige dieser Vorgänge können jedoch von der zuständigen Behörde aus Sicherheitsgründen genehmigt werden wenn sie die Gesundheit, das Wohlergehen oder die Hygiene der Tiere von Fall zu Fall verbessern.

      Das Leiden der Tiere soll durch angemessene Betäubung und/oder Analgesie auf ein Minimum reduziert werden und Operationen nur im geeignetsten Alter, von qualifiziertem Personal durchgeführt werden.

      Körperliche Kastration ist zulässig um die Qualität der Produkte und der traditionellen Produktionspraktiken zu erhalten. Jedoch nur unter den in Absatz 1-2 genannten Bedingungen.

      Verstümmelungen wie das Abschneiden der Flügel von Bienenkönigin sind verboten. Das Be- und Entladen von Tieren muss ohne jegliche Art von elektrischer Stimulation erfolgen. Die Verwendung von allopathischen Beruhigungsmitteln vor oder während des Transports ist verboten.

      FUTTER AUS EIGENEM ANBAU ODER AUS ANBAU VON ANDERN ÖKOLOGISCHEN BETRIEBEN

      Bei Pflanzenfressern, außer während des Zeitraums, in dem die Tiere jedes Jahr der Wanderweidewirtschaft unterliegen, müssen mindestens 50% des Futters von der landwirtschaftlichen Einheit selbst stammen oder falls dies nicht möglich ist, in Zusammenarbeit mit anderen Bio-Betriebe erzeugt werden. In erster Linie in der gleichen Region.

      Bienenstöcke sind am Ende der Saison-Produktion mit ausreichenden Reserven von Honig und Pollen zu belassen, um den Winter zu überleben.

      Die Fütterung von Bienenvölkern ist nur erlaubt, wenn das Überleben der Bienenvölker durch klimatische Bedingungen gefährdet ist und nur zwischen der letzten Honigernte und 15 Tagen vor Beginn der nächsten Nektar- oder Honigtau Sammelzeit. Die Fütterung erfolgt mit Bio-Honig, Bio-Zuckersirup oder Bio-Zucker.

      FUTTER, TIERE, NÄHRSTOFFBEDARF

      Junge Säugetiere sollen bevorzugt mit Muttermilch, gegenüber natürlicher Milch, gefüttert werden. Mindestens drei Monate lang bei Rindern einschließlich Bubalus und Bisonarten und Pferden. 45 Tage bei Schafen und Ziegen und 40 Tage bei Schweinen.

      Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser basieren auf der maximalen Nutzung von Weiden in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit dieser in den verschiedenen Jahreszeiten. Mindestens 60% der Trockenmasse in Tagesrationen von Pflanzenfressern müssen aus Raufutter, frischem oder getrocknetem Futter oder Silage bestehen. Eine Reduzierung auf 50% für Tiere in der Milchproduktion, in der frühen Laktation für maximal drei Monate ist erlaubt.

      Zu der Tagesration für Schweine und Geflügel soll Raufutter, frisches oder getrocknetes Futter oder Silage hinzugefügt werden.

      Die Haltung von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Diät, die Anämie fördern kann, ist verboten.

      Die Mastpraxis muss in jedem Stadium des Aufzuchtprozesses reversibel sein. Zwangsfütterung ist verboten.

      UMSTELLUNGSFUTTERMITTEL

      Im Durchschnitt können bis zu 30% der in der Futtermittelformel enthaltenen Rationen aus Umstellungsfuttermittel bestehen. Wenn die Umstellungsfuttermittel aus dem Betrieb selbst stammen, kann dieser Prozentsatz auf 60% erhöht werden.

      Bis zu 20% der durchschnittlichen Gesamtfuttermenge, im ersten Jahr der Umstellung, die an die Tiere verfüttert wird, können aus der Weidung oder der Ernte von Dauerweiden oder mehrjährigen Futterparzellen stammen. Sofern sie Teil des Betriebs sind und nicht in den letzten fünf Jahren Teil einer ökologischen Produktionseinheit dieser Betriebes waren. Wenn sowohl Umstellungsfuttermittel als auch Futtermittel, im ersten Umstellungsjahr, von Parzellen verwendet werden, darf der Gesamtprozentsatz dieser Futtermittel die in Absatz 1 festgelegten Höchstgehalte nicht überschreiten.

      Die Zahlen in Absatz 1) und 2) werden jährlich als Prozentsatz der Trockenmasse von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs berechnet.

      KRANKHEITSPRÄVENTION

      Die grundlegenden Mittel der Prophylaxe sind die folgenden:
      • Auswahl geeigneter lokaler Typen mit hoher Widerstandsfähigkeit;
      • Tiere gemäß ihren ethologischen Bedürfnissen halten und ihr Wohlergehen sicherstellen;
      • Futter von guter Qualität, ständige Bewegung und Beweidung;
      • Futter von guter Qualität, ständige Bewegung und Beweidung.

      Die Verwendung von chemisch synthetisierten allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika zur vorbeugenden Behandlung ist verboten.

      Die Verwendung von Substanzen zur Förderung des Wachstums oder der Produktion (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und andere künstliche Hilfsmittel zur Wachstumsförderung) und die Verwendung von Hormonen oder ähnlichen Substanzen zur Kontrolle der Fortpflanzung oder für andere Zwecke (zB. Induktion oder Synchronisation des Östrus) sind verboten.

      Wenn Tiere aus nicht biologischen Einheiten gewonnen werden, können je nach den örtlichen Gegebenheiten besondere Maßnahmen wie Screening Tests oder Quarantänezeiten gelten.

      Stallungen, Gehege, Geräte und Utensilien müssen ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert werden, um eine Kreuzinfektion und den Aufbau von Krankheitserregern zu verhindern. Kot, Urin und Futterreste müssen so oft wie nötig entfernt werden, um den Geruch zu minimieren und Insekten oder Nagetiere nicht anzulocken.

      Zwischen den einzelnen gezüchteten Geflügelpartien sind die Stallungen zu säubern. Die Stallungen und Einrichtungen müssen während dieser Zeit gereinigt und desinfiziert werden. Wenn die Aufzucht einer Partie Geflügel abgeschlossen ist, muss der Auslauf leer bleiben, damit die Vegetation wieder wachsen kann. Die Mitgliedstaaten legen fest, für welchen Zeitraum die Ausläufe leer bleiben müssen. Der Betreiber muss die Anwendung dieser Frist dokumentieren. Diese Anforderungen gelten nicht, wenn Geflügel nicht in Partien aufgezogen, ohne Auslauf gehalten wird und während des Tages frei herumlaufen kann.

      VETERINÄRBEHANDLUNG

      Phytotherapeutische, homöopathische Produkte, Spurenelemente und Produkte sind gegenüber chemisch synthetisierten allopathischen Tierbehandlungen oder Antibiotika vorzuziehen. Vorausgesetzt, ihre therapeutische Wirkung ist für die Tierart und den Zustand, für den die Behandlung bestimmt ist, wirksam.

      Wenn die Anwendung der oben genannten Maßnahmen bei der Bekämpfung von Krankheit oder Verletzung nicht wirksam ist und eine Behandlung zur Vermeidung von Leiden oder Leiden des Tieres unerlässlich ist, können chemisch synthetisierte allopathische Tierarzneimittel oder Antibiotika unter der Verantwortung des Tierarztes eingesetzt werden.

      Mit Ausnahme von Impfungen, Parasitenbehandlungen und obligatorischen Ausrottungsprogrammen, bei denen ein Tier oder eine Gruppe von Tieren innerhalb von 12 Monaten mehr als drei Behandlungszyklen mit chemisch synthetisierten allopathischen Tierarzneimitteln oder Antibiotika oder mehr als einem Behandlungszyklus erhalten wenn ihr produktiver Lebenszyklus weniger als ein Jahr beträgt, dürfen die betreffenden Tiere oder daraus gewonnene Erzeugnisse nicht als ökologische Erzeugnisse verkauft werden. Das Vieh wird den vorgeschriebenen Umstellungszeiträumen unterworfen.

      Die Wartezeit zwischen der letzten Verabreichung eines allopathischen Tierarzneimittels an ein Tier unter normalen Anwendungsbedingungen und der Produktion von biologisch erzeugten Lebensmitteln aus solchen Tieren beträgt das Doppelte der gesetzlichen Wartezeit. Im Fall, in dem dieser Zeitraum nicht angegeben ist, 48 Stunden.

      BESONDERE VORSCHRIFTEN BEI DER KRANKHEITSVORSORGE UND VETERINÄRBEHANDLUNG IN DER BIENENHALTUNG

      Zum Schutz von Rahmen, Stöcken und Einsätzen, insbesondere vor Schädlingen, sind nur Rodentizide (in Fallen zu verwenden) und entsprechende gesetzlich vorgeschriebene Produkte zulässig.

      Physikalische Behandlungen zur Desinfektion von Bienenstöcken mit Dampf oder direkter Flammen sind erlaubt.

      Die Praxis, die männliche Brut zu zerstören, darf nur bei Befall der Varroamilbe angewandt werden.

      Sind die Kolonien trotz aller vorbeugenden Maßnahmen erkrankt oder befallen, sind sie sofort zu behandeln. Falls erforderlich, können die Kolonien in isolierte Bienenstände umgesetzt werden.

      Tierarzneimittel dürfen in der ökologischen Imkerei verwendet werden, sofern die entsprechende Verwendung in dem Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist.

      Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure und Oxalsäure sowie Menthol, Thymol, Eucalyptol oder Kampfer dürfen bei Varroamilben Befall eingesetzt werden.

      Wenn eine Behandlung mit chemisch synthetisierten allopathischen Produkten durchgeführt wird, werden die behandelten Bienenvölker während diesem Zeitraum in Isolationsbienenstöcken gehalten. Das gesamte Wachs wird durch Wachs aus ökologischer Imkerei ersetzt. Für diese Kolonien gilt dann die gesetzlich festgelegte Umstellungsfrist von einem Jahr.